Betriebsordnung des Hallenbadkomplexes
Mit Rücksicht auf Bestimmung des Gesetzes Nr. 20/1966 GBI, über Gesundheitsfürsorge des Volkes, in der geltenden Fassung, besonders in Bezug auf Regelung § 8 Buchstabe a), sowie auch mit Rücksicht auf Anordnung Nr. 135/2004 GBI, welche hygienische Aufforderung auf Badeplätzen, Saunas und hygienische Limits des Sandes auf Sandspielplätzen der Außenspielplätze anordnet, stellt die Gesellschaft Elisabethbad AG diese Besuchsvorschrift aus. Diese Besuchsvorschrift ist gegenwärtig als Bedingung für Dienstvergabe des Betreibers betrachtet.
Besuchsvorschrift des Schwimmbeckens im Elisabethbad
- Der Betreiber des Hallenbades organisiert Eintritt ins Bad im Einklang mit veröffentlichtem Plan, insoweit aktueller Befund entspricht der Aufforderung auf Betriebssicherheit.
- Durch Eintrittskarte oder Abonnementbeschaffung ist der Besucher mit Besuchsvorschrift einverstanden und verpflichtet sich dadurch zu seiner Einhaltung.
- Der Verantwortliche des Betreibers hat das Anrecht den Betrieb zu schließen oder auszusetzen, wenn bei plötzlichen Beschädigungen, welche eine Gefährdung der Gesundheitsbedingungen der Öffentlichkeit oder des Personals verursachen könnten.
- Keine kranke Personen dürfen ins Hallenbad eintreten, besonders welche an Haar, Haut oder ansteckenden Krankheiten oder an Krankheiten, die ekelhaft wirken, leiden, welche offene Hautverletzungen haben, mit Insekten bedeckte oder betrunkene Personen, auch Personen, die unter Einwirkung des Rauschgiftes sind.
- Beim Eintritt muss die Bekleidung des Besuchers sauber sein oder in so einem Zustand, welcher nicht ekelhaft wäre und könnte die Abstellräume nicht verschmutzen.
- Der Besucher ist verpflichtet in begrenztem Raum seine Schuhe auszuziehen und sich weiter ohne Schuhe bewegen.
- Nach Ablegung der Bekleidung und aller Privatsachen und ihrer Einsperrung in einem Schrank, ist der Besucher verpflichtet, sich den ganzen Körper einschließlich Kopf (Haare) mit Seife oder einem anderen kosmetischen Waschmittel abzuwaschen und abzuduschen, wenn man keine Badekappe beim Schwimmen anwendet. Eintritt ins Bad ist ohne Abwaschen und Abduschen des ganzen Körpers nicht erlaubt.
- Jeder Besucher ist für den eigenen Gesundheitszustand haftbar sowie für die Folgen, die durch die Nichteinhaltung der Maßregel beim Punkt Nr. 4 angeführt, verursacht werden.
- Vor dem Eintritt in die Sauna oder Dampfkammer ist jeder Besucher verpflichtet, mit Verhaltungsregeln, die zwar unabhängig angeführt sind, aber aus dem Rechtsgesichtspunkt ein untrennbarer Bestandteil dieser Besuchsvorschrift sind, bekannt werden.
- Die Nichtschwimmer haften dafür, dass sie von einer ausreichenden Personenanzahl begleitet werden, welche im Notfall die Hilfe leisten können, und zwar entsprechend ihren Körperproportionen und motorischen Fähigkeiten.
- Kinderbaden ist ab dem 3. Lebensjahr des Kindes möglich. Für die Sicherheit des Kindes / der Kinder haften ihre Begleiter. Der Begleiter ist dafür verantwortlich, dass Säuglinge beim Baden eigene Kinderschwimmanzüge mit undurchlässigem körpernahem Stoff tragen. Wir organisieren spezielle Schwimmkurse für Kinder über 6 Monaten.
- In den Hallenbadräumlichkeiten ist es verboten zu essen, zu rauchen und Kaugummireste abzulegen. Trinken darf man nur aus unzerbrechlichen Kunststoffflaschen.
- Waschmittel und Handtücher dürfen nur in Kunststofftaschen in den Hallenbadareal mitgebracht werden. Handgepäck und andere Bekleidungsteile müssen in der Garderobe abgelegt werden.
- Ausschließlich erlaubte Badebekleidung fürs Schwimmen während der Stunden für die Öffentlichkeit ist ein Badeanzug ohne Hosenbein (keine Kniehosen, Unterwäsche etc.). Der Badeanzug muss aus einem Material hergestellt sein, das für Wasser geeignet und lichtbeständig ist, und auch durch die Zusammensetzung des Hallenbadwassers nicht beschädigt werden kann.
- Während der Badestunden für die Öffentlichkeit ist es im Hallenbad verboten, spezielle Taucherausrüstung mitzubringen, die andere Besucher in Gefahr bringen können, gefährlich aussehen bzw. wirken können.
- Zum Ablegen von Wertsachen dienen spezielle Schränke. Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Wertsachen und/oder Bargeld, wenn diese nicht im Tresorschrank oder Hallenbadbüro aufbewahrt sind.
- Der Eintritt ins Hallenbad ist für Behinderte Barrierefrei ausgelegt. Für Behinderte gelten spezielle Regeln. Beim Erstbesuch wird ein Behinderter durch den Betreiberpersonal über die Bewegungs- und Anlagenutzungsmöglichkeiten des Badeareals informiert.
- Es ist verboten, dass die Hallenbadbesucher mit jeweiliger Einrichtung und Bedienungselementen manipulieren. Widrighandlung hat eine Strafe von 100Kc zu Folge. Beim Schlüsselverlust oder Schlüsselbeschädigung ist der Besucher verpflichtet 100Kc als Ersatz zu leisten.
- Der Besucher ist verpflichtet, im Fall diverser Beschädigungen diesen Umstand umgehend dem Personal zu melden.
- Jeder Besucher ist verpflichtet, den Instruktionen und Anweisungen des Personals unbedingt zu folgen, wenn es sich um Einrichtungsbetrieb, seine Sicherheit und hygienische Vorschrifteneinhaltung handelt. Im Fall der Nichtbefolgung hat die Aufsicht das Recht den Besucher aus dem Hallenbadareal auszuweisen.
- Der Betreiber ist ermächtigt die Dienste im Fall der Nichterfüllung der Besuchsvorschriftbedingungen zu verweigern.
- Der Besuchsvorschriftverstoß ist der Grund für vom Vertragszurücktreten und Betreiber ist ermächtigt die Dienstleistungen ausfallen oder verweigern und den Besucher aus dem Hallenbad auszuweisen.
Saunabesuchsvorschrift für die Öffentlichkeit
- Kranke Personen dürfen nicht in die Sauna eintreten, besonders Personen, die an jeweilige Krankheit leiden, welche entweder eigene Gesundheit während des Aufenthaltes in der Sauna, oder andere Besucher gefährden könnten (z.B. Atemwegeerkrankungen, etc.). Es handelt sich besonders um Personen mit erhöhter Körpertemperatur, Husten, Augenentzündung, Infektion oder Ekel erregend wirkende Krankheiten. Personen mit Verbänden, Personen mit Hautparasiten oder Keimträger der Darm oder Überträger der Infektionskrankheiten dürfen in die Sauna nicht eintreten.
- Betrunkene Personen oder Personen, die unter Einwirkung des Rauschgiftes stehen, dürfen in die Sauna ebenfalls nicht eintreten.
- Eintritt in die Sauna ist nur während Betriebsstunden möglich.
- Bitte ziehen Sie den Schwimmanzug vor dem Eintritt aus, waschen Sie sich gründlich mit Seife und duschen Sie sich. Während des Aufenthaltes in der Sauna muss der Besucher nackt und barfüßig sein.
- Jeder Saunabesucher muss ein eigenes Handtuch oder Betttuch in die Sauna mitbringen und sich dort auch auf diese Tücher hinsetzen.
- Der Aufenthalt in der Sauna soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Für die nachfolgende Abkühlung steht eine Dusche oder ein Abkühlungsbecken zur Verfügung. Der Besucher duscht sich vor dem Eintritt in die Sauna. Gewöhnlich werden die Kalt- und Warmzyklen dreimal wiederholt. Dieser Prozess soll nach individuellem Empfinden und aktuellem Gesundheitszustand durchgeführt werden. Personen mit Herz- und Kreislaufstörungen sollten sich vorab mit ihrem Arzt über den Saunabesuch beraten.
- Nach dem Aufenthalt in der Sauna ist eine Entspannung nötig, in zu diesem Zweck vorgesehenen Ruheraum für die Sauna- und Dampfkammerbesucher.
- Jeder Besucher ist verpflichtet, die Sauberkeit, Ordnung und gründliche hygienische Gewohnheiten in der Sauna, sowie Anweisungen des Bedienungspersonals einzuhalten. Es ist nicht erlaubt, in die Sauna Gegenstände mitzubringen, vor allem Bademütze, Schuhe, Plastikbehälter und andere.
- Es ist streng verboten, den Heizofen mit Wasser zu begießen und aromatische Zugaben in der Sauna zu verwenden (mögliche Allergie für die anderen Besucher).
- Jeder Besucher ist verpflichtet sich ruhig zu verhalten, um durch sein Auftreten die anderen Besucher nicht zu belästigen.
- Im Fall eines Unfalls oder Übelkeit muss das Personal gerufen und die erste Hilfe geleistet werden. Zum Hilferuf dient der Notfalldruckknopf in der Sauna oder draußen vor der Saunatür. Missbräuchliche Benutzung kann Strafe zu Folge haben.
- Dem Saunabesucher ist es nicht erlaubt, den Saunabetrieb durch Veränderung der Einstellungsparameter umzustellen oder den Regulator in der Sauna zu manipulieren.
- Jeder Besucher ist für sein eigenes Gesundheitszustand, sowie für den Gesundheitszustand der Jugendlichen, die er begleitet, verantwortlich.
- Für Kinder gelten spezielle Regeln. Informieren Sie sich vor dem ersten Besuch bei einem Kinderarzt und lassen sich über den Saunabesuch betreffend Kinder beraten.
- Jeder Besucher ist verpflichtet, Anweisungen des Fachpersonals bezüglich des Saunabetriebs vorbehaltlos Folge zu leisten. Im Fall der Nichtbefolgung ist das Personal ermächtigt, solchen Besucher aus dem Schwimmbadareal auszuweisen.
Dampfkammerbesuchsvorschrift für die Öffentlichkeit
- Kranke Personen dürfen nicht in die Dampfkammer eintreten, besonders Personen, die an jeweilige Krankheit leiden, welche entweder eigene Gesundheit während des Aufenthaltes in der Dampfkammer, oder andere Besucher gefährden könnten (z.B. Atemwegeerkrankungen, etc.). Es handelt sich besonders um Personen mit erhöhter Körpertemperatur, Husten, Augenentzündung, Infektion oder Ekel erregend wirkende Krankheiten und um Personen, die mit Insekten oder Binden bedeckt sind. Keimträger der Darm oder Überträger der Infektionskrankheiten dürfen in die Dampfkammer nicht eintreten.
- Betrunkene Personen oder Personen, die unter Einwirkung des Rauschgiftes stehen, dürfen in die Dampfkammer ebenfalls nicht eintreten.
- Eintritt in die Dampfkammer ist nur während Betriebsstunden möglich.
- Bitte ziehen Sie den Schwimmanzug vor dem Eintritt aus, waschen Sie sich gründlich mit Seife und duschen Sie sich. Während des Aufenthaltes in der Dampfkammer muss der Besucher nackt und barfüßig sein.
- Jeder Dampfkammerbesucher muss ein eigenes Handtuch oder Betttuch in die Dampfkammer mitbringen und sich dort auch auf diese Tücher hinsetzen.
- Der Aufenthalt in der Dampfkammer soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Für die nachfolgende Abkühlung steht ein Ruheraum zur Verfügung. Dieser Prozess soll nach individuellen Empfindungen und aktuellem Gesundheitszustand durchgeführt werden. Personen mit Herz- und Kreislaufstörungen sollten sich vorab mit ihrem Arzt über den Dampfkammerbesuch beraten.
- Nach dem Aufenthalt in der Dampfkammer ist eine Entspannung nötig, in zu diesem Zweck vorgesehenen Ruheraum für die Sauna- und Dampfkammerbesucher.
- Jeder Besucher ist verpflichtet, die Sauberkeit, Ordnung und gründliche hygienische Gewohnheiten in der Dampfkammer, sowie Anweisungen des Bedienungspersonals einzuhalten. Es ist nicht erlaubt, in die Dampfkammer Gegenstände mitzubringen, vor allem Bademütze, Schuhe, Plastikbehälter und andere.
- Es ist streng verboten, aromatische Zugaben in der Dampfkammer zu verwenden (mögliche Allergie für die anderen Besucher).
- Jeder Besucher ist verpflichtet sich ruhig zu verhalten, um durch sein Auftreten die anderen Besucher nicht zu belästigen.
- Im Fall eines Unfalls oder Übelkeit muss das Personal gerufen und die erste Hilfe geleistet werden.
- Dem Dampfkammerbesucher ist es nicht erlaubt, den Dampfkammerbetrieb durch Veränderung der Einstellungsparameter umzustellen oder den Regulator in der Dampfkammer zu manipulieren.
- Jeder Besucher ist für sein eigenes Gesundheitszustand, sowie für den Gesundheitszustand der Jugendlichen, die er begleitet, verantwortlich.
- Für Kinder gelten spezielle Regeln. Informieren Sie sich vor dem ersten Besuch bei einem Kinderarzt und lassen sich über den Dampfkammerbesuch betreffend Kinder beraten.
- Jeder Besucher ist verpflichtet, Anweisungen des Fachpersonals bezüglich des Saunabetriebs vorbehaltlos Folge zu leisten. Im Fall der Nichtbefolgung ist das Personal ermächtigt, solchen Besucher aus dem Schwimmbadareal auszuweisen.